Familienrecht und Steuerrecht haben viele Berührungspunkte.
Verheiratete werden im Steuerrecht anders behandelt als Ledige. Dies kann den Steuersatz betreffen (Ehegattensplitting) oder die Art der Veranlagung (Einzel-, Zusammen-, Getrennte Veranlagung).
Nach einer Trennung ändert sich bereits die Art der Steuerveranlagung, und während der Vermögensauseinandersetzung sind Bereiche wie gemeinsames Grundeigentum oder die Beteiligung an Gesellschaften genauer zu prüfen, um bei einer notwendigen Aufteilung keine unangenehmen steuerlichen Überraschungen zu erleben. Nach der Scheidung sind steuerliche Fragen beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich zu klären. Unterhaltszahlungen können steuerlich für den Zahlenden steuermindernde Ausgaben sein, für den Empfänger steuerpflichtige Einnahmen. Kindesunterhalt und Umgangskosten können ebenfalls steuerlich relevant sein.
Zusammenveranlagung
Ehegatten haben die Wahl, ob sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder getrennt. In besonderen Fällen kann auch eine besondere Veranlagung nötig sein. In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung zu einer geringeren Steuerbelastung durch die Anwendung der Splittingtabelle. Die Zusammenveranlagung ist dann möglich, wenn
Getrennte Veranlagung
Ehegatten können neben der Zusammenveranlagung auch die getrennte Veranlagung wählen. Dies kann dann günstiger sein, wenn z.B. ein Ehegatte steuerfreie Einkünfte hat, die jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie ausländische Einkünfte oder Arbeitslosengeld. Auch wenn ein Ehegatte ermäßgt besteuerte Einkünfte wie z.B. eine Abfindung erhält, kann sich eine Vergleichsrechnung der beiden Veranlagungsarten lohnen.
Wenn es allerdings keinen steuerlich relevanten Grund für eine getrennte Veranlagung gibt, wäre ein solcher Antrag nur eines Ehegatten unbeachtlich. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem die Ehefrau dem Ehemann eine hohe Steuerbelastung bescheren wollte, sie selber hatte keinerlei eigene Einkünfte. Dies wurde abgelehnt.
Kann nach der Trennung noch Zusammenveranlagung gewählt werden?
Diese Frage stellt sich immer wieder, wenn sich Paare im Laufe eines Jahres trennen. Hier gilt: Im Trennungsjahr kann noch zusammen veranlagt werden, weil hier mindestens 1 Tag Zusammenleben vorlag. Im nächsten Kalenderjahr nicht mehr. Dauerndes Getrenntleben sieht das Steuerrecht, wenn: "die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht." Allein zwei Wohnungen zu haben muß noch kein dauerndes Getrenntleben bedeuten. Wirtschaftet jedoch jeder für sich allein von seinem Geld und führen beide völlig getrennte Haushalte, spricht das für ein dauerhaftes Getrenntleben. Hier wird in der Regel den Angaben der Ehegatten gefolgt, es sei denn, es sprächen gewichtige Gründe dagegen. Hier ist allerdings wichtig zu wissen, dass die Feststellungen zum Getrenntleben im Scheidungsverfahren nicht unbedingt für die steuerliche Betrachtung bindend sind. Es kann also z.B. im Scheidungsverfahren eine dauerhafte Trennung vorgetragen werden, steuerlich aber ein Versöhnungsversuch erklärt werden.
Versöhnungsversuche in Zivil- und Steuerrecht
Nach § 1567 Abs. 2 BGB hebt ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Eheleute dienen soll, das Getrenntleben nicht wieder auf. Steuerlich führt ein ernst gemeinter Versöhnungsversuch, auch wenn er nur wenige Wochen dauert, dazu, dass die Eheleute nicht mehr dauernd getrennt gelegt haben. Eine Zusammenveranlagung ist hier wieder möglich.
Steuerklassenwahl
Zusammenlebende Ehegatten können zwischen den Kombinationen 3/5 oder 4/4 (mit Faktor) wählen. Was günstiger ist, also monatlich mehr Netto bringt, hängt von der Höhe der jeweiligen Einkünfte ab. Als Faustregel gilt: die Kombination 3/5 ist dann günstig, wenn einer der Ehegatten wesentlich mehr verdient als der andere. Je weiter sich die beiden Gehälter annähern, desto eher ist die Kombination 4/4 günstiger.
Während der Ehe erfolgt normalerweise kein Ausgleich zwischen den Ehepartner, der höhere monatliche Steuerabzug des einen wird ja durch den niedrigeren Steuerabzug des anderen ausgeglichen und beide wirtschaften in eine Kasse. Nach der Trennung ist das oft nicht mehr so. Hier kann der Ehegatte, der bisher mit Steuerklasse 5 versteuert wurde, verlangen, die Steuerklassen 4/4 zu wählen oder aber einen Ausgleich zu erhalten, nämlich so gestellt zu werden, als würde getrennt veranlagt. Anders kann es aber sein, wenn Trennungsunterhalt auf der Grundlage des Gehaltes nach Steuerklasse 3 berechnet wird.
Steuerschulden und -erstattungen aus Zeiten der Zusammenveranlagung
Ehegatten sind bei der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner, schulden also jeder den Gesamtbetrag aus dem Steuerbescheid. Wenn ein Ehegatte hohe Gewinne hatte und deshalb eine Nachzahlung festgesetzt wird, kann der andere Ehegatte, der keine eigenen Einkünfte oder nur geringe hatte, einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld (§ 268 Abgabenordnung) stellen. Ab Eingang dieses Antrages ist er zwar noch Gesamtschuldner, das Finanzamt kann aber die rückständige Steuer nur in der Höhe gegen den gering verdienenden Ehegatten vollstecken, wie sie auf seine eigenen Einkünfte entfällt. Für hohe Nachzahlungen des anderen muß er dann nicht zahlen. Dieser Antrag muß unbedingt rechtzeitig gestellt werden!
Auch bei Steuererstattungsanspruchen kann es Probleme geben. Ergeht z.B. nach der Trennung ein Bescheid für ein früheres Jahr der Zusammenveranlagung mit einer Steuererstattung, so müssen die Ehegatten daran denken, dass das Finanzamt solange an das bekannte und in der Steuererklärung damals angegebene Konto zahlt, bis es von einer Trennung oder Scheidung weiß. Solange es davon keine Kenntnis hat, erfolgt die Zahlung an das bekannte Konto für beide. Steht einem Ehegatten davon ein Anteil zu, ist das Finanzamt nicht mehr in der Pflicht, die Ehegatten müssen sich dann selbst auseinandersetzen. Das gleiche Problem stellt sich, wenn einer der Ehegatten Vorauszahlungen geleistet hat, die noch während der Zusammenveranlagung festgesetzt wurden. Solange er dem Finanzamt nichts anderes mitteilt, geht das Finanazmt davon aus, daß diese Vorauszahlungen auf die zukünftige Steuerschuld von beiden Ehepartnern geleistet wird. Wenn das nicht gewollt ist, muß das dem Finanzamt unbedingt vor der Zahlung beweisbar mitgeteilt werden. Nur wenn dem Finanzamt klar gesagt wird, dass nur auf eine bestimmte Steuerschuld gezahlt werden soll, trägt man später nicht die Steuern des anderen mit.
Zugewinnausgleich
Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und keine andere Vereinbarung getroffen haben, dann hat bei Beendigung der Ehe ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe entstandenen Zugewinns.
Wenn dieser Anspruch in Geld gezahlt wird, fällt hierauf weder Einkommensteuer noch Schenkungsteuer an. Wenn zum Ausgleich aber Wirtschaftsgüter übertragen werden, also z.B. ein Grundstück oder Wertpapiere übertragen werden, können Steuern anfallen. Eine Grundstücksübertragung löst zwar wegen § 3 Nr.4 bzw.5 GrEStG keine Grunderwerbsteuer aus, wenn die Übertragung im Zusammenhang mit der Scheidung passiert, es könnte aber zu Einkommensteuer wegen eines privaten Veräßerungsgeschäftes nach § 23 EStG kommen, wenn das Grundstück weniger als 10 Jahre im Besitz des anderen Ehegatten war und nicht eigenen Wohnzwecken diente. Werden Gegenstände aus einem Betriebsvermögen an den anderen Ehegatten übergeben, kann hier eine Gewinnversteuerung wegen Entnahme dieses Gegenstandes drohen. Bei Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Übertragung von Wirtschaftsgütern sollte man sich daher unbedingt vorher über steuerliche Auswirkungen informieren.
Unterhaltszahlungen im Steuerrecht
Können die Ehegatten im Jahr der Trennung oder Scheidung noch die Zusammenveranlagung wählen, ist dies zumeist günstiger. Dann ist ein Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Wenn die Ehegatten nach Trennung oder Scheidung aber wieder einzeln veranlagt werden, hat der Unterhaltsleistende die Wahl (unter Mitwirkung des Empfängers), ob er die Zahlungen im Rahmen des sog. Realsplittings als Sonderausgaben geltend macht oder den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abzieht.
Beim Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zieht der Unterhaltsleistende den Unterhalt als Sonderausgaben von seinem Einkommen ab, der Empfänger muß diesen Betrag aber im Gegenzug als Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG verstuern. Es gilt ein Höchstbetrag von Euro‚ 13.805. Hier ist zu beachten, daß das grundsätzlich nur bei Empfängern möglich ist, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bei Unterhaltsberechtigten, die im EU oder EWR Ausland leben und bei einigen Drittländern ist dies auch möglich, jedoch an besondere Nachweise gebunden, auch die Doppelbesteuerungsabkommen können hier relevant sein.
Der Unterhaltsleistende muß das Realsplitting beantragen. Dieser Antrag ist für 1 Jahr bindend und kann nicht geändert oder zurückgenommen werden. Der Empfänger muß dem Antrag zustimmen (Formular "Anlage U"). Dies kann er davon abhängig machen, daß der Leistende ihm die steuerlichen Nachteile ersetzt, die ihm durch die Versteuerung des Unterhalts entstehen. Wenn der Empfänger dem nicht zustimmt, kann dieser Zustimmungsanspruch zivilrechtlich durchgesetzt werden.
Grob gesagt lohnt sich das Realsplitting dann, wenn der Leistende eine höhere Steuerprogression hat als der Empfänger, denn dann ist die beim Empfänger zusätzlich enstehende Steuer niedriger als die Steuerersparnis beim Leistenden. Dies sollte vor der Veranlagung von einem Steuerberater errechnet werden, denn ein späterer Widerruf kann nur für die Zukunft, nämlich vor Beginn des Kalenderjahres, für den er wirken soll, erklärt werden.
Der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kann dann erfolgen, wenn das Realsplitting nicht möglich ist. Auf diese Weise kann ein Maximalbetrag von Euro‚¬ 8.004 jährlich abgezogen werden, allerdings vermindert um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten, die über Euro‚¬ 624 pro Jahr hinausgehen. Außerdem darf der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes (max. Euro‚¬ 15.500) Vermögen verfügen. Der Empfänger muß den erhaltenen Betrag dann nicht versteuern. Unterhaltszahlungen können auch ins Ausland gehen. Hier kann aber je nach Wohnsitzstaat des Empfängers ein niedrigerer Höchstsatz zur Anwendung kommen, wenn z.B. die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat deutlich niedriger sind. Die Finanzverwaltung hat hierzu Tabellen erarbeitet.
Der Versorungsausgleich im Steuerrecht
Wenn es im Zuge der Scheidung (oder auch der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kommt, werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte wegen Alters sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit geteilt. Dies ist steuerlich nicht relevant. Nur schuldrechtliche Ausgleichszahlungen in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) oder in Form einer Kapitalzahlung (§ 22 VersAusglG) können vom Verpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr. 1b EStG geltend gemacht werden. Im Gegenzug muß der Empfänger diese Zahlungen dann nach § 22 Nr. 1c EStG versteuern. Dies kann in Betracht kommen bei:
Bei einem Anspruch auf Abfindung nach § 23 VersAusglG ist eine Sonderausgabenabzug nach jetztiger Gesetzteslage nicht möglich. Dies gilt auch für eine Abfindungszahlung im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs, um den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Generell gilt bei Steuerpflicht bezüglich des Versorungsausgleichs immer das Korrespondenzprinzip. Dies bedeutet, daß der Leistende immer nur den Anteil steuerlich als Sonderausgaben abziehen kann, den der Empfänger zu versteuern hat. Dies kann bei einer gesetzlichen Rente, Betriebsrente, einem Pensinsfonds oder einer Riester-Rente steuerlich ganz unterschiedlich sein, da die Besteuerung dieser "Renten" ganz unterschiedlich geregelt ist.
Kindesunterhalt und Umgangskosten
Kosten für Kindesunterhalt und Umgangskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, allerding nur dann, wenn für dieses Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, denn damit sollen alle typischen Unterhaltskosten ausreichend steuerlich berücksichtigt sein.
Kindergeld
Wohnen beide Eltern im Inland, sind sie beide anspruchsberechtigt. Beiden steht also die Hälfte des Kindergeldes zu. Ausgezahlt wird das Kindergeld aber immer nur an einen Berechtigten. Dies ist dann der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil kann diesen Kindergeldanspruch mit seiner Unterhaltsverpflichtung verrechnen. Da ihm dieser Anspruch weiterhin zusteht, muß er auch weiterhin eine Anlage Kind in der Steuererklärung ausfüllen und das halbe Kindergeld angeben. Einsprüche in Kindergeldsachen werden von der Familienkasse entschieden, Klagen gehen dann vor das Finanzgericht.
Seit 2012 sind die eigenen Einkünfte des Kinder nicht mehr relevant, diese Ermittlung ist also nur noch für Zeiträum bis 2011 wichtig.
Kinderfreibetrag
Jedem Steuerpflichtigen steht für jedes berücksichtigungsfähige Kind ein Kinderfreibetrag von z.Zt. Euro‚¬ 2.184 und ein Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von z.Zt. Euro‚¬ 1.320 zu. Bei Ehegatten werden diese Beträge verdoppelt. Im Ergebnis wird bei zusammenveranlagten Eltern dann pro Kind pro Jahr ein Freibetrag von Euro‚¬ 7.008 berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag kommt aber nur dann zu Anwendung, wenn das monatlich gezahlte Kindergeld im konkreten Fall nicht günstiger ist. Das prüft das Finanzamt automatisch. Ist der Freibetrag günstiger ( in der Regel bei höherem Einkommen), wird der Freibetrag abgezogen und das erhaltene Kindergeld wieder addiert.
Bei getrennten oder geschiedenen Ehegatten erhält jeder den halben Betrag von Euro‚¬ 3.504 pro Kind. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages oder sonst die volle Berücksichtigung bei einem Eltern teil ist möglich, z.B. wenn ein Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Auch hier ist keine Ermittung der Einkünfte des Kindes ab 2012 mehr nötig (siehe Kindergeld).
Scheidungskosten
Die Kosten der Scheidung sind nur in engem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof sieht nur die Kosten des Zwangsverbundes, also für Scheidung und Versorungsausgleich, als zwangsläufig an. Andere Kosten wie z.B. für Vermögensauseinandersetzung, Unterhaltsverfahren, Hausratsteilung, elterliche Sorge oder ein vorbereitendes Mediationsverfahren werden nicht als zwangsläufig angesehen und sind daher nicht steuerlich absetzbar.